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Startseite > Überschwemmungsgebiet

Als ein '''Überschwemmungsgebiet''' im juristischen Sinn handelt es sich nach den meisten Wassergesetzen um die Flächen, die bei extremen überflutet sein können. In Deutschland werden in den meisten Ländergesetzen die Flächen als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, die statistisch gesehen einmal in hundert Jahren überflutet sein können.

Gelegentlich werden auch n, Hochwasser oder e als Überschwemmungsgebiet bezeichnet.

Diese extra für diesen Zweck ausgewiesenen Gebiete unterliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit, bei entsprechenden hydrologischen, Klima- bzw. Wetterbedingungen von einer betroffen zu sein. In Normalzeiten können sie jedoch als , für die Forstwirtschaft oder für s- und Sportzwecke dienen. Eine Bebauung ist zu vermeiden, in Gegenden mit hohem aber nicht immer zu verhindern.

Übersicht

Naturbelassene, nicht ausgebaute und en verfügen mit ihren n über ein natürliches Überschwemmungsgebiet ('''Inundationsgebiet'''), in dem die auf temporär hohe Wasserstände vorbereitet ist. Bauliche Maßnahmen (z. B. en, , s- und n) können die Funktion dieser natürlichen Überschwemmungsgebiete beeinträchtigen oder das Fließ- und Abflussverhalten des Gewässers verändern.

Retentionsvolumen

Da ein Hochwasservolumen, welches sich in der Flussaue ausbreiten kann, im Überschwemmungsgebiet verzögert und zwischengespeichert wird, haben Überschwemmungsgebiete auch stets eine Bedeutung für die Dämpfung () von Hochwasserwellen. Auch das im Boden vorhandene kann über die Einfluss auf das Hochwasser haben. So wird in der Regel ein im Oberlauf extremes Hochwasser weiter unterhalb deutlich vermindert eintreffen.

Je geringer das Gefälle im Gewässer, je länger die Fließstrecke und je breiter das Überschwemmungsgebiet ist, umso größer ist die Retention. Da in der Vergangenheit natürliche Überschwemmungsgebiete vom Menschen durch vom Überschwemmungsgebiet abgetrennt wurden, hat sich an vielen mitteleuropäischen Flüssen das natürliche Retentionsvermögen vor allem seit Mitte des 19. Jahrhunderts vermindert. Die Schaffung von steuerbaren oder, bei kleineren Flüssen, von kann diesem Effekt entgegenwirken.

Rechtslage

In der ist die '''' einzuhalten.

In Deutschland enthält das (WHG) des Bundes zwei Definitionen für Überschwemmungsgebiete:
  • Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmt Überschwemmungsgebiete aufgrund ihrer Lage: ''Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.''
  • Durch Abs. 2 WHG werden die Landesregierungen ermächtigt und verpflichtet, Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen. Mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete sind als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind vorläufig zu sichern.

Das WHG sieht in Abs. 2 WHG: ''Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.''

Aufgrund der Abweichungskompetenz

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise